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                                                                                                      Unsere Zeichen                    Datum

                                                                                                       Kabelfernsehen/VSt              04.09.2023

 

Wichtige Informationen zum Dauernutzungsvertrag Nr.

1. Kabelfernsehen ab 01.07.2024, Änderung der Umlagefähigkeit

2. Glasfaserbereitstellungentgelt ab 01.07.2024 gem. § 2 BetrKV Ziffer 15c 


Sehr geehrte Damen und Herren,  


1. Kabelfernsehen ab 01.07.2024

Das zum 01.12.2021 in Kraft getretene Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) hat das Auslaufen der derzeitigen betriebskostenrechtlichen Umlagefähigkeit der Entgelte für den TV-/Breitbandanschluss gemäß § 2 Nr. 15 Betriebskostenverordnung (BetrKV) eingeläutet.

Das bedeutet, dass ab dem 01.07.2024 die bis dato für Sie selbstverständliche Kabelfernseh- und Rundfunkversorgung nicht mehr mit den Betriebskosten in Umlage gebracht werden kann. Umlegbar sind dann nur noch die unmittelbar anfallenden Stromkosten

sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft gem. BetrKV § 2 Nr. 15.
 

Wir haben uns deshalb dafür entschieden, den Kabelversorgungsvertrag mit Vodafone West GmbH zu beenden. Eine direkte Versorgung ist ab dem 01.07.2024 somit für Sie über unseren bis dahin bestehenden Sammelinkassovertrag nicht mehr gegeben und das Signal wird abgeschaltet.
 

Das bedeutet, dass zukünftig jeder Bewohner einen eigenen Kabel-TV Vertrag abschließen kann, um weiter Kabel-TV von Vodafone zu empfangen.  


Um Ihnen die Möglichkeit zu bieten, nach dem 30.06.2024 die bewährten Fernseh- und Rundfunkprogramm zu nutzen, wenn Sie dies wünschen, haben wir eine preislich extrem günstige Versorgungsvereinbarung mit Vodafone West GmbH abgeschlossen.


Bis zum Ende des Mehrnutzervertrages am 30.06.2024 ändert sich für Sie nichts. Ab dem 01.07.2024 besteht für Sie die Möglichkeit, einen Einzelnutzervertrag (Kosten monatl. € 7,55 zzgl. MwSt) mit Vodafone abzuschließen und ihre Versorgung mit Kabel-Fernsehen mit "Vodafone TV Connect Start" sicherstellen. Dann ändert sich für Sie nichts, d.h. keine neuen Geräte, keine neue Verkabelung, alle TV-Sender auf den gewohnten Senderplätzen, unterbrechungsfreier TV-Empfang. Die Abrechnung erfolgt dann direkt im Einzelinkasso zwischen Ihnen und Vodafone. 


Wählen Sie diese Option, so müssen Sie sich bitte rechtzeitig um die Versorgung kümmern. Mehr Infos von Vodafone bekommen

Sie unter www.bewohnerplus.de/kabeltv oder telefonisch unter: 0800 664 91 09 (Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr).
Bitte geben Sie bei ihrem Kontakt an, dass eine Versorgungsvereinbarung zwischen Vodafone West GmbH und uns als ihrem Vermieter besteht. Dies vereinfacht die Vorgehensweise. 


Sie können natürlich ebenso einen Vertrag mit einem TV-Anbieter ihrer Wahl schließen. Angebote finden Sie auf den Internet-Seiten der Anbieter. So haben Sie u.a. die Möglichkeit, Fernsehen und Rundfunk über Internet zu empfangen, wenn Sie den erforderlichen Internetanschluss mit einem Anbieter ihrer Wahl abgeschlossen haben. Entsprechende Informationen dazu erhalten Sie bei den Anbietern z.B. im Internet. Wir können eine Beratung dazu nicht vornehmen, da Ihnen die freie Auswahl obliegt. 


Rein vorsorglich machen wir Sie darauf aufmerksam, dass das Anbringen von „Satellitenschüsseln“ oder anderen Antennenanlagen an unseren Balkonen, Fassaden und Gebäuden nicht genehmigungsfähig ist, da ausreichend anderweitige technische Versorgungsmöglichkeiten, auch für unsere fremdsprachigen Mieter, mit Fernseh- und Rundprogrammen möglich sind. Wir verweisen auf die aktuelle Rechtslage. Zuwiderhandlungen werden wir rechtlich verfolgen müssen.  


2. Glasfaserbereitstellungentgelt ab 01.07.2024

Ankündigung umlagefähige Kosten gem. § 3 Dauernutzungsvertrag

Derzeit wird die Infrastruktur für die Glasfaseranschlüsse hergestellt. In Wächtersbach und somit in unserem Bestand werden diese Arbeiten von der Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf, eigenwirtschaftlich vorgenommen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter www.vodafone.de/privat/internet/glasfaser/netzausbau/main-kinzig-kreis-ewa.html

Mit dem zum 01.12.2021 in Kraft getretenen Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) § 72 ist neu geregelt, dass ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Umlagefähigkeit der „Kabelgebühren“ ein „Glasfaserbereitstellungsentgelt“ in Umlage mit den Betriebskosten gem. § 2 BetrKV Nr. 15 c * (Erläuterung s.u.) als Anschlussregelung gebracht werden kann. Dieses Entgelt beläuft sich auf € 60,00 im Jahr für maximal neun Jahre. Voraussetzung ist die erstmalige Ausstattung mit rein glasfaserbetriebenen Netzen in unseren Gebäuden sowie ggf. die Erhebung des Entgeltes durch den Netzbetreiber. Der Verteilerschlüssel bemisst sich nach der Anzahl der in der Wirtschaftseinheit vorhandenen Wohneinheiten. Rein vorsorglich verweisen wir auf diese neue Regelung.
*Die Kosten des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann, hierzu gehören die Umlage der Kosten des Betriebsstroms dauerhaft sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes.


Das Entgelt enthält keinen TV- oder Telekommunikationsdienst. Ihnen als unseren Mietern steht die freie Anbieterwahl offen. Die Buchung von Telekommunikationsprodukten ist von Ihnen individuell vorzunehmen und zu bezahlen. 


Vielen Dank für ihre Kenntnisnahme. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. 


Mit freundlichen Grüßen 


Gemeinnützige Wohnungsbau-

Genossenschaft Wächtersbach eG

Der Vorstand:

Grit Knöfel                 Reinhard Hauck

Versorgung mit Wärmeenergie, Mieterinformation

Sehr geehrte Damen und Herren,


wir versorgen Ihre Objekte mit Fernwärme und möchten uns für das stets entgegengebrachte Vertrauen bei Ihnen bedanken.


Wir stehen vor einem Winter, in dem uns die schlimmste Energiekriese seit Gründung der Bundesrepublik droht. Zudem bekommt jeder die Folgen der Inflation durch extrem steigende Preise und immer längere Lieferzeiten zu spüren. Auch wir sind hiervon betroffen.


Die gute Nachricht vorweg: Als Fernwärmekunde können Sie sehr froh sein, nur in vergleichbar geringem Maße hiervon betroffen zu sein. Jedoch gibt es einige wichtige Informationen, die wir Ihnen im Folgenden gerne vorstellen möchten:


  1. Soforthilfe Einmalzahlung
  2. Voraussichtliche Preisentwicklung im nächsten Jahr
  3. Reduzierung der Mehrwertsteuer für Fernwärmekunden
  4. Sicherheit der Energieversorgung / „Blackout"
  5. Wasserqualität


1. Soforthilfe Einmalzahlung

Am 19.11.2022 trat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in Kraft. Damit hat die Bundesregierung entschieden, dass Wärmekunden im Dezember eine einmalige Entlastung in Höhe des 1,2-fachen des Septemberabschlags erhalten. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Bitte beachten Sie, dass sich die einmalige Entlastung aufgrund der Mehrwertsteuerreduzierung (siehe hierzu Erläuterungen unter 3.) wie folgt berechnet.

Da Sie aktuell den monatlichen Abschlag mit 19% MwSt. zahlen, rechnen wir diesen zunächst auf den Nettobetrag zurück, indem wir die Zahl durch 1,19 teilen. Darauf rechnen wir die MwSt. von 7% (Nettobetrag multipliziert mal 1,07). Der monatliche Abschlag inkl. 7% MwSt. wird dann mit 1,2 multipliziert.


Ihre Einmalzahlung = monatl. Abschlag (19% MwSt.) / 1,19 * 1,07 * 1,2


Da uns eine Einzugsermächtigung vorliegt, erhalten Sie die Entlastung von uns automatisch bis zum 31.12.2022 auf das uns von Ihnen bekannte Konto erstattet.


Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass wir laut Gesetz verpflichtet sind, Daten unserer Kunden (E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, Postanschrift, Höhe der Abschlagszahlung für September 2022, Liefermenge 2021) an einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben.


2. Preisentwicklung

Auch unsere Einkaufspreise für Holz und Strom sind in diesem Jahr schon stark gestiegen. Als Fernwärmekunde „merken" Sie dies noch nicht, da sich die Preisentwicklung in diesem Jahr erst zu Beginn 2023 auf Ihre Abschläge für 2023 auswirken wird. Sie haben den Vorteil, dieses Jahr noch von günstigen Preisen profitieren zu können, da wird die Mehrkosten im Einkauf tragen.


Ihr Fernwärmepreis passt sich nach einer im Vertrag festgelegten Formel an. Wir haben unterschiedliche Tarife, verschiedene Preisänderungsklauseln und das Verhältnis von Grund- und Arbeitspreis ist durch unterschiedliche Verhältnisse von Verbrauch und installierter Leistung bei jedem Kunden anders. Nach heutigem Stand werden die Fernwärmepreise im nächsten Jahr um ca. 15% - 20% steigen. Dies wird durch die Mehrwertsteuersenkung (nächster Absatz) jedoch erheblich reduziert. Hierbei ist die Entwicklung bis zum Ende des Jahres noch nicht enthalten, es wird also eher noch etwas mehr werden. Letztlich steht dies aber erst fest, wenn die statistischen Daten im Januar vorliegen. Dies ist nicht wenig, dennoch im Vergleich zu den um ein Vielfaches höheren Teuerungsraten bei Öl und Gas, kann dies noch als ein moderater Anstieg betrachtet werden.

Für Ihr Objekt Im Ziegelgarten wird der Fernwärmepreis aufgrund der Kopplung an den Gaspreis stärker steigen.


3. Mehrwertsteuersenkung

Um die Bürger von den steigenden Energiepreisen zu entlasten, hat der Gesetzgeber beschlossen, die Mehrwertsteuer auch auf Fernwärme zu reduzieren. Dies gilt bereits seit 1. Oktober und ist momentan bis März 2024 festgelegt.

Nach allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ist für die jeweilige Abrechnung derjenige Steuersatz anzusetzen, der am Ende des Abrechnungszeitraumes gilt. Unerheblich ist damit, ob zu Beginn oder während des Abrechnungszeitraums ein anderer Steuersatz galt.

Ihre aktuellen monatlichen Abschläge basieren noch auf 19% Mehrwertsteuer. Wir werden Ihnen jedoch rückwirkend für das komplette Kalenderjahr 2022 lediglich 7% Mehrwertsteuer berechnen und die vorausgezahlte Differenz mit der Jahresverbrauchsabrechnung gutschreiben.

Die Mehrwertsteuerreduzierung wird die Brutto-Preiserhöhung im nächsten Jahr erheblich abfedern, so dass unterm Strich für Sie eine gesamte Erhöhung Ihres monatlichen Abschlages von ca. 3% -8 % erfolgen würde. Zusätzlich macht sich die milde Witterung in 2022 gegenüber dem Vorjahr bemerkbar. Da der bisherige Wärmeverbrauch wesentlich geringer ist als 2021 und Ihr Abschlag wie gehabt aufgrund dessen angepasst wird, wird sich der neue Brutto-Abschlag ab Februar 2023 vermutlich nicht bzw. kaum bemerkenswert erhöhen.


4. Versorgungssicherheit der Fernwärme / Blackout

Der Bezug von Holz wird teurer, aber die Versorgung ist gesichert und unser Lager ist voll. Allerdings brauchen auch wir Strom, um unser Kraftwerk betrieben zu können. Die Gefahr eines Blackouts in Deutschland steigt rapide. Darunter versteht man einen länger andauernden Stromausfall in einem größeren Gebiet.

Wir treffen zurzeit Vorkehrungen, um unser Kraftwerk auch in diesem Katastrophenfall weiter betreiben zu können. Wir arbeiten daran, auch im Falle eines länger andauernden Stromausfalls das Netz mit zumindest einem Teil Wärme zu versorgen. Die Wärme im Fernwärmenetz nutzt Ihnen jedoch nichts, wenn Ihre Umwälzpumpen nicht laufen, weil auch bei Ihnen der Strom ausgefallen ist.

Dies wäre jedoch lösbar, indem Sie ein kleines Inverterstromaggregat Vorhalten und Ihr Haus oder zumindest Ihre Fernwärmestation mit Strom versorgen. Jede Hausstromverteilung ist individuell zu betrachten, bitte nehmen Sie für die Planung und Umsetzung der Maßnahme Kontakt zu Ihrer Elektrofachfirma auf. Wir können Ihnen bei der elektrotechnischen Umsetzung nicht helfen oder beraten. Wir möchten Ihnen diese Information jedoch nicht vorenthalten. Wir weisen darauf hin, dass dies keine vertragliche Zusage ist, wir aber alles tun, um dies möglichst gut umzusetzen.


5. Wasserqualität

Wie sie sehen, ist es unser Ziel, die Versorgungssicherheit in Zeiten limitierter technischer Ressourcen, unkalkulierbarer Lieferzeiten sowie daraus resultierendem zunehmendem Kostendruck dennoch stehts hochzuhalten und Versorgungsausfälle vorzubeugen.

Leider hatten wir in der Vergangenheit verstärkt technische Probleme mit Übergabestationen, bei denen die Heizungswasserqualität nicht den Vorgaben entsprach. In unserem „Handbuch zum Fernwärmeanschluss" werden die Details zu einzelnen Bauteilen sowie Wasserqualität und -befüllung detailliert erläutert. Sie finden dieses auf unserer Website unter www.bioew.de zum Download. Alternativ können Sie das Handbuch in unserem Büro oder im Kraftwerk abholen. Auf Anfrage senden wir es Ihnen gerne auch in Papierform zu.

Kurz zusammengefasst geht es darum: Beim Nachfüllen der Heizung werden mit dem nachgefüllten Trinkwasser Sauerstoff und andere Stoffe eingetragen. Diese reagieren mit Ihren Rohren und Heizkörpern. Vereinfacht gesagt rosten Ihre Heizkörper von Innen. Deshalb ist dieses Wasser meist schwarz. Der Prozess endet nicht, sondern schreitet mit jeder Nachfüllung weiter voran. Vor einigen Jahren hat dies nur selten zu Problemen geführt.

Mittlerweile sind Bauteile wie z.B. Pumpen viel effektiver, was aber auch empfindlicher bedeutet. Waren Laufräder von Pumpen früher aus Stahlguss, sind sie heutzutage aus Kunststoff. Alle Details und technischen Vorschriften finden sie detailliert im oben genannten Handbuch.

Die Wasserqualität in Ihrem System liegt in Ihrem Verantwortungsbereich. Sollten sich künftig Schäden an wasserberührten Bauteilen der Station ergeben, werden wir immer die Wasserqualität prüfen. Entspricht diese nicht den in Deutschland geltenden Regeln und Vorschriften (siehe Handbuch), so können wir die Kosten hierfür nicht mehr übernehmen (Hersteller von Öl und Gasheizungen haben dies noch nie getan.)

Wir räumen eine Übergangszeit ein, danach können wird generell keine Kulanz mehr gewähren.

Um die Anforderungen an die Wasserqualität zu gewährleisten, muss das Trinkwasser aus dem Netz aufbereitet und das zirkulierende Wasser im Netz permanent gefiltert werden.

Bei einigen Anlagen kann eine Spülung des Systems sinnvoll sein, der Heizungswasserverschmutzungsgrad ist teilweise erheblich.

Wir lassen Sie mit diesem Problem jedoch nicht allein und bieten Ihnen an, Ihre technische Umsetzung der Nachfüllung und Ihr Heizwasser zu prüfen, ggf. nachzurüsten und künftig zu warten. Sie können dies auch selbst tun oder einen Heizungsbauer damit beauftragen.

Bei technischen Rückfragen zur Wasserqualität steht Ihnen unser Team im Kraftwerk unter 06053/6190-66 sehr gerne zur Verfügung.


Wir fassen dieses Schreiben noch einmal für Sie zusammen:


Sie erhalten im Dezember eine Einmalzahlung in Höhe des 1,2-fachen des Septemberabschlags.


Die Fernwärme wird moderat teurer, durch die Mehrwertsteuerreduzierung und die Anpassung des Abschlags an den tatsächlichen Wärmeverbrauch wird sich dies voraussichtlich (nach heutigem Stand) nicht (wesentlich) auf Ihren neuen Brutto-Abschlag auswirken.


Künftig werden wir auf die Wasserqualität in Ihrem Heizungsnetz achten. Diese muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sonst haben Sie die Folgekosten bei Beschädigung von wasserführenden Bauteilen zu tragen.


Wir werden voraussichtlich auch im Falle eines längeren Stromausfalles (Blackout) Wärme in Ihr Haus liefern können. Voraussetzung für den Wärmebezug in Ihrem Gebäude ist die Stromversorgung der Übergabestation, sprechen Sie für die Umsetzung bitte Ihre Elektrofachfirma an.


Gerade in diesen Zeiten zeigt sich die Stärke unsere lokalen Wärmeversorgung. Wir freuen uns Ihnen diese Vorteile bieten zu können.


Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Jörg Lotz

(Geschäftsführer)

Bioenergie Wächtersbach GmbH

Müllentsorgung ab 01.01.2023


Restmüll; Informationen und Gefäßgrößen


Zum 01.01.2023 tritt eine Gebührenänderung zur Abfallbeseitigung in Kraft. Die für uns wichtigste Änderung ist die Abschaffung des Wiegesystems ab 01.01.2023. Der Müll wird somit nicht mehr gewogen. Die Kosten der Entsorgung wurden von der Stadtverwaltung neu berechnet, kalkuliert und angehoben. Umfassende und ausführlichste Informationen finden Sie dazu auf der Homepage der Stadt Wächtersbach unter www.stadt-waechtersbach.de.


Ab dem 01.01.2023 fallen somit für die Restmüllentsorgung für die zur Verfügung stehenden Gefäßgrößen folgende Gebühren an:


  • 140 l Tonne = € 18,78 / Monat = p.a. € 225,36
  • 240 l Tonne = € 30,86 / Monat = p.a. € 370,32
  • 1.100 l Container = € 136,96 / Monat = p.a. € 1.643,52


Aufgrund der ab 01.01.2023 nicht mehr verbrauchsabhängigen Gebührenberechnung ist die Umstellung auf Sammelgefäße für die jeweiligen Wirtschaftseinheiten unseres Wohnungsbestandes aus Kostengründen für Sie als Mieter und Nutzer gegeben. Die Größe sowie die Bestimmung der Gefäßart behalten wir uns als Vermieter vor.


Jeder Mieter und Nutzer hat seinen Restmüll in diesen gemeinschaftlichen Gefäßen zu entsorgen. Dies betrifft auch diejenigen Mieter, die sich derzeit nicht an der Restmüllentsorgung der Stadt Wächtersbach beteiligen. Auch diese werden nun an den Kosten der Müllentsorgung ab 01.01.2023 beteiligt. Die Umlage ist vertragsgemäß und rechtmäßig vereinbart. Jeder Haushalt produziert Restmüll.


Die Entsorgungsverpflichtung für Mieter und Nutzer ergibt sich aus der Abfallsatzung der Stadt Wächtersbach. Die Bestimmungen sind in dieser nachzulesen und entsprechend anzuwenden.


  • Windelentsorgung Kleinkinder bis 3 Jahre gem. Abfallsatzung § 15 Abs. 4a – d
    Für die Entsorgung von Windeln haben sich die Eltern bei der Stadtverwaltung Wächtersbach nach Antragstellung kostenfrei Windelsäcke zu organisieren. Windeln sind in diesen Säcken zu entsorgen, damit die regulären Abfallbehälter für die Restmüllentsorgung zur Verfügung stehen und nicht überlastet werden. Informieren Sie sich bitte bei der Stadtverwaltung und nehmen Sie die Abfallsatzung zur Kenntnis.

  • Windelentsorgung bei Pflegebedürftigkeit und nachgewiesener Inkontinenz gem. Abfallsatzung § 15 Abs. 5a – e
    Für die Entsorgung von Windeln im o.g. Fall wird nach Antrag des Betroffenen bei der Stadtverwaltung, mit Vorlage einer ärztlicher Bescheinigung, eine 140 l Restmülltonne ohne Berechnung von Gebühren zur Verfügung gestellt. Die Windeln sind ausschließlich in dieser zusätzlichen, für den Betroffenen kostenfreien, Tonne zu entsorgen, damit die regulären Abfallbehälter für die Restmüllentsorgung zur Verfügung stehen und nicht überlastet werden. Informieren Sie sich bitte bei der Stadtverwaltung und nehmen Sie die Abfallsatzung zur Kenntnis.


Biomüll; Anschluß- und Benutzungszwang gem. § 12 der Abfallsatzung der Stadt Wächtersbach, Kostenverteilung

Zur Biomüllentsorgung ergibt sich ebenfalls aus der Abfallsatzung der Stadt Wächtersbach zum 01.01.2023 ein Anschluss- und Benutzungszwang. Aufgrund der ab 01.01.2023 nicht mehr verbrauchsabhängigen Gebührenberechnung ist die Umstellung auf Sammelgefäße für die jeweiligen Wirtschaftseinheiten unseres Wohnungsbestandes aus Kostengründen für Sie als Mieter und Nutzer gegeben, adäquat zur Restmüllentsorgung. D.h. die Einzeltonnen entfallen hier ebenfalls und werden in angemessener Anzahl zur gemeinschaftlichen Nutzung bereitgestellt.


Gem. Abfallsatzung hat somit jeder Mieter und Nutzer seinen Biomüll ordnungsgemäß in diesen gemeinschaftlichen Gefäßen zu entsorgen. Dies betrifft auch diejenigen Mieter, die sich bis dato nicht an der Biomüllentsorgung der Stadt Wächtersbach beteiligten. Auch diese werden nun an den Kosten der Müllentsorgung ab 01.01.2023 beteiligt. Die Umlage ist vertragsgemäß und rechtmäßig vereinbart. Jeder Haushalt produziert Biomüll.


Mülltrennung gem. § 7 Abs. 4 der Abfallsatzung

Wir machen alle Nutzer darauf aufmerksam, dass der Biomüll ausschließlich in den dafür vorgesehenen Biotonnen entsorgt werden darf. Also keinesfalls im Restmüll!


Evtl. falsch befüllte Tonnen werden bei der Abfuhr nicht berücksichtigt und bleiben stehen. Der beinhaltete Müll muss für Sie kostenpflichtig (oder von Ihnen selbst) getrennt und dann extra abgefahren werden. Weiterhin werden bzw. können diese Ordnungswidrigkeiten gem. § 18 der Abfallsatzung mit massiven Geldstrafen geahndet werden.


Abholung:

Die Bereitstellung der gemeinschaftlich genutzten Rest- und Biomülltonnen zur Abholung obliegt Ihnen als Mieter weiterhin in Eigenregie. Stellen Sie die Tonnen zur Abfuhr nicht heraus, werden diese nicht entleert. Sprechen Sie sich bitte ab und achten Sie auf die Leerungstermine.


Reinigung:

Die Reinigung und Pflege der gemeinschaftlich genutzten Rest- und Biomülltonnen obliegt Ihnen als Mieter weiterhin in Eigenregie. Achten Sie darauf, den Müll nicht lose in die Tonnen einzuwerfen, sondern in geeigneten Behältnissen.

Trotz der Abschaffung der Müllwiegung sollte der Müll weiterhin korrekt getrennt werden, um so die Wertstoffe dem Recycling zukommen zu lassen, um Ressourcen und finanzielle Mittel zu sparen. Sie schonen damit unsere Umwelt und ihren Geldbeutel.


im Januar 2023


Gemeinnützige Wohnungsbau-Genossenschaft Wächtersbach eG


Der Vorstand

Mülltrennung Handout

Download als PDF zum Ausdrucken hier...

Informationen über Wohngeld, Mieterinformation

Das Wohngeld

Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat zu steigenden Preisen, insbesondere für Strom, Gas und Wärme geführt. Die hohe Inflation macht sich aber auch beim Einkauf im Supermarkt oder beim Tanken bemerkbar. Immer mehr Menschen haben Schwierigkeiten ihre Rechnungen zu bezahlen.

Um deutlich mehr Haushalte zu unterstützen, die ihre Miete nicht vollständig zahlen können, tritt zum 1. Januar 2023 das sogenannte Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft. Wir haben Ihnen hier einige wichtige Informationen zum Wohngeld und der Reform zusammengestellt:


Was ist Wohngeld?

Beim Wohngeld zahlen Bund und Länder über die Kommunen einen Zuschuss zur Miete. Dieser Zuschuss soll die Lücke zwischen Miete und Ihrem verfügbaren Haushaltseinkommen schließen. Die Miete wird also nicht in voller Höhe übernommen, wie etwa bei der Sozialhilfe oder dem Arbeitslosengeld (ALG) II. Aber das Wohngeld unterstützt Sie dabei, die Mietkosten zu tragen.


Was bringt das neue Wohngeld plus?

Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Miete in voller Höhe zu zahlen und Sie auch keine anderen Sozialleistungen erhalten, sollten Sie ihren Anspruch auf Wohngeld prüfen. Das neue Wohngeld unterstützt erstmals auch bei den Heizkosten. Damit können die gestiegenen Heizkosten abgefedert werden. Und auch wenn Sie in energetisch sanierten Wohn-raum leben, in dem die Mieten ggf. höher sein können, können Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben. Denn das neue Wohngeld berücksichtigt das über eine sogenannte Klimakomponente.


Wer kann Wohngeld beantragen?

Wohngeldberechtigt sind alle Personen, die zur Miete wohnen und deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Aber auch Eigentümer einer Immobilie können Anspruch auf Wohngeld haben. Es wird ein Lastenzuschuss gezahlt, wenn das Einkommen niedrig ist und die Immobilie selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine anderen Leistungen zum Lebensunterhalt (wie z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beziehen. Bei diesen Leistungen werden die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt.


Wie erfahre ich, ob ich Wohngeld erhalten kann?

Ob und wie viel Wohngeld Sie beziehen können wird nach Einreichen Ihres Antrages geprüft. Dabei wird zum Beispiel geprüft:


  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • die Miete des Wohnraums oder die Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum,
  • das Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.


Einen aktualisierten vorläufigen Wohngeldrechner und Rechenbeispiele finden Sie auf der Internetseite des Bundesbauministeriums (BMWSB) unter:

https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadtwohnen/wohnraumfoerderunq/wohnqeld/wohnqeldrechner-2023-artikel.html


Wo kann ich Wohngeld beantragen?

Das Wohngeld können Sie bei den Wohngeldbehörden Ihrer Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen beantragen. Sie können sich zum Beispiel auf der Website Ihrer Kommune darüber informieren, wer in Ihrer Gemeinde für das Wohngeld zuständig ist. Auf der Webseite der zuständigen Behörde erhalten Sie auch entsprechende Antragsformulare. Von dort erhalten Sie auch alle weiteren wichtigen Informationen über das Wohngeld.


Wie lange dauert die Bearbeitungsdauer? Sind vorläufige Zahlungen möglich?

Das Wohngeld-Plus-Gesetz ist kurzfristig vom Bund aufgesetzt worden, um mehr Menschen dabei zu helfen, ihre Wohnungsmieten zu bezahlen. Die Umsetzung kann aber nicht von heute auf morgen erfolgen. Notwendig sind noch Abstimmungen zwischen Bund und den Ländern, die Schaffung der technischen Voraussetzungen und mehr Personal. Deshalb ist je nach Bundesland und Gemeinde mit Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung und der Auszahlung von Wohngeld zu rechnen. Stellen Sie aber Ihren Antrag, auch wenn dieser möglicherweise erst deutlich später bearbeitet werden kann. Denn Auszahlungen erfolgen rückwirkend zum 1. Januar 2023. Das Wohngeld-Gesetz sieht auch die Möglichkeit vorgezogener Zahlungen vor. Ob und wie genau diese erfolgen, ist noch unklar und kann von Stadt zu Stadt etwas unterschiedlich sein.