
Information über Besichtigungstertmine zur Wertermittlung unserer Immobilien
Derzeit finden Besichtigungstermine in einigen unserer Liegenschaften durch einen Bewertungsdienstleister statt. Dieser ist von unseren Banken beauftragt und ermittelt lediglich die aktuellen
Werte unserer Immobilien. Die Mieter der betroffenen Liegenschaften werden durch unsere Verwaltung über Besichtigungstermine umfassend informiert.
Eine Veräußerung unserer Immoblien ist nicht vorgesehen und nicht geplant. Alle Immobilien bleiben in unserem genossenschaftlichen Bestand!
Etwaige Gerüchte über eine Veräußerung unserer Immobilien sind falsch und entbehren jeglicher Grundlage.
Der Vorstand
im Mai 2026
FERNSEH-, TELEFON- UND INTERNET ÜBER DEN KABEL – TV – ANSCHLUSS
Bitte beachten Sie:
Seit dem 01.06.2024 ist die Gemeinnützige Wohnungsbau-Genossenschaft Wächtersbach eG nicht mehr für den TV-Empfang in den Wohnungen zuständig. Mieter müssen jeweils eigene Verträge für den Fernsehempfang abschließen.
Damit entfällt auch unsere Zuständigkeit in allen Fragen rund um das Kabel – TV.
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Unsere Zeichen: Kabelfernsehen/VSt
Datum: 04.09.2023
Wichtige Informationen zum Dauernutzungsvertrag Nr.
1. Kabelfernsehen ab 01.07.2024, Änderung der Umlagefähigkeit
2. Glasfaserbereitstellungentgelt ab 01.07.2024 gem. § 2 BetrKV Ziffer 15c
Sehr geehrte Damen und Herren,
1. Kabelfernsehen ab 01.07.2024
Das zum 01.12.2021 in Kraft getretene Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) hat das Auslaufen der derzeitigen betriebskostenrechtlichen Umlagefähigkeit der Entgelte für den TV-/Breitbandanschluss gemäß § 2 Nr. 15 Betriebskostenverordnung (BetrKV) eingeläutet.
Das bedeutet, dass ab dem 01.07.2024 die bis dato für Sie selbstverständliche Kabelfernseh- und Rundfunkversorgung nicht mehr mit den Betriebskosten in Umlage gebracht werden kann. Umlegbar sind dann nur noch die unmittelbar anfallenden Stromkosten
sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft gem. BetrKV § 2 Nr. 15.
Wir haben uns deshalb dafür entschieden, den Kabelversorgungsvertrag mit Vodafone West GmbH zu beenden. Eine direkte Versorgung ist ab dem 01.07.2024 somit für Sie über unseren bis dahin bestehenden Sammelinkassovertrag nicht mehr gegeben und das Signal wird abgeschaltet.
Das bedeutet, dass zukünftig jeder Bewohner einen eigenen Kabel-TV Vertrag abschließen kann, um weiter Kabel-TV von Vodafone zu empfangen.
Um Ihnen die Möglichkeit zu bieten, nach dem 30.06.2024 die bewährten Fernseh- und Rundfunkprogramm zu nutzen, wenn Sie dies wünschen, haben wir eine preislich extrem günstige Versorgungsvereinbarung mit Vodafone West GmbH abgeschlossen.
Bis zum Ende des Mehrnutzervertrages am 30.06.2024 ändert sich für Sie nichts. Ab dem 01.07.2024 besteht für Sie die Möglichkeit, einen Einzelnutzervertrag (Kosten monatl. € 7,55 zzgl. MwSt) mit Vodafone abzuschließen und ihre Versorgung mit Kabel-Fernsehen mit "Vodafone TV Connect Start" sicherstellen. Dann ändert sich für Sie nichts, d.h. keine neuen Geräte, keine neue Verkabelung, alle TV-Sender auf den gewohnten Senderplätzen, unterbrechungsfreier TV-Empfang. Die Abrechnung erfolgt dann direkt im Einzelinkasso zwischen Ihnen und Vodafone.
Wählen Sie diese Option, so müssen Sie sich bitte rechtzeitig um die Versorgung kümmern. Mehr Infos von Vodafone bekommen Sie unter www.bewohnerplus.de/kabeltv oder telefonisch unter: 0800 664 91 09 (Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr).
Bitte geben Sie bei ihrem Kontakt an, dass eine Versorgungsvereinbarung zwischen Vodafone West GmbH und uns als ihrem Vermieter besteht. Dies vereinfacht die Vorgehensweise.
Sie können natürlich ebenso einen Vertrag mit einem TV-Anbieter ihrer Wahl schließen. Angebote finden Sie auf den Internet-Seiten der Anbieter. So haben Sie u.a. die Möglichkeit, Fernsehen und Rundfunk über Internet zu empfangen, wenn Sie den erforderlichen Internetanschluss mit einem Anbieter ihrer Wahl abgeschlossen haben. Entsprechende Informationen dazu erhalten Sie bei den Anbietern z.B. im Internet. Wir können eine Beratung dazu nicht vornehmen, da Ihnen die freie Auswahl obliegt.
Rein vorsorglich machen wir Sie darauf aufmerksam, dass das Anbringen von „Satellitenschüsseln“ oder anderen Antennenanlagen an unseren Balkonen, Fassaden und Gebäuden nicht genehmigungsfähig ist, da ausreichend anderweitige technische Versorgungsmöglichkeiten, auch für unsere fremdsprachigen Mieter, mit Fernseh- und Rundprogrammen möglich sind. Wir verweisen auf die aktuelle Rechtslage. Zuwiderhandlungen werden wir rechtlich verfolgen müssen.
2. Glasfaserbereitstellungentgelt ab 01.07.2024
Ankündigung umlagefähige Kosten gem. § 3 Dauernutzungsvertrag
Derzeit wird die Infrastruktur für die Glasfaseranschlüsse hergestellt. In Wächtersbach und somit in unserem Bestand werden diese Arbeiten von der Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf, eigenwirtschaftlich vorgenommen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter www.vodafone.de/privat/internet/glasfaser/netzausbau/main-kinzig-kreis-ewa.html
Mit dem zum 01.12.2021 in Kraft getretenen Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) § 72 ist neu geregelt, dass ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Umlagefähigkeit der „Kabelgebühren“ ein „Glasfaserbereitstellungsentgelt“ in Umlage mit den Betriebskosten gem. § 2 BetrKV Nr. 15 c * (Erläuterung s.u.) als Anschlussregelung gebracht werden kann. Dieses Entgelt beläuft sich auf € 60,00 im Jahr für maximal neun Jahre. Voraussetzung ist die erstmalige Ausstattung mit rein glasfaserbetriebenen Netzen in unseren Gebäuden sowie ggf. die Erhebung des Entgeltes durch den Netzbetreiber. Der Verteilerschlüssel bemisst sich nach der Anzahl der in der Wirtschaftseinheit vorhandenen Wohneinheiten. Rein vorsorglich verweisen wir auf diese neue Regelung.
*Die Kosten des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann, hierzu gehören die Umlage der Kosten des Betriebsstroms dauerhaft sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes.
Das Entgelt enthält keinen TV- oder Telekommunikationsdienst. Ihnen als unseren Mietern steht die freie Anbieterwahl offen. Die Buchung von Telekommunikationsprodukten ist von Ihnen individuell vorzunehmen und zu bezahlen.
Vielen Dank für ihre Kenntnisnahme. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Gemeinnützige Wohnungsbau-
Genossenschaft Wächtersbach eG
Der Vorstand:
Grit Knöfel Reinhard Hauck
Unsere Liegenschaften werden seit 2008 überwiegend mit Fernwärme aus regenerativer Energie über die Bioenergie Wächtersbach GmbH versorgt. Die Versorgung ist nachhaltig und zukunftsssicher, Klima und Umwelt werden geschützt.
Für die Wärmeversorgung werden durch den Betrieb des Biomasseheizkraftwerkes Heizöl bzw. Gas durch klimaneutrales Holz ersetzt.
Das Holzhackschnitzelheizkraftwerk in Wächtersbach wurde nach den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes geplant und genehmigt und unterliegt somit einem der weltweit schärfsten Regularien zur Luftreinhaltung.
Weitere und umfassende Informationen erhalten Sie unter https://www.bioew.de.
Das Wohngeld
Um deutlich mehr Haushalte zu unterstützen, die ihre Miete nicht vollständig zahlen können, tritt zum 1. Januar 2023 das sogenannte Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft. Zum 01.01.2025 erfolgte eine Anpassung. Wir haben Ihnen hier einige wichtige Informationen zum Wohngeld und der Reform zusammengestellt:
Ausführliche und aktuelle Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (bmwsb).
Was ist Wohngeld?
Beim Wohngeld zahlen Bund und Länder über die Kommunen einen Zuschuss zur Miete. Dieser Zuschuss soll die Lücke zwischen Miete und Ihrem verfügbaren Haushaltseinkommen schließen. Die Miete wird also nicht in voller Höhe übernommen, wie etwa bei der Sozialhilfe oder dem Arbeitslosengeld (ALG) II. Aber das Wohngeld unterstützt Sie dabei, die Mietkosten zu tragen.
Was bringt das neue Wohngeld plus?
Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Miete in voller Höhe zu zahlen und Sie auch keine anderen Sozialleistungen erhalten, sollten Sie ihren Anspruch auf Wohngeld prüfen. Das neue Wohngeld unterstützt erstmals auch bei den Heizkosten. Damit können die gestiegenen Heizkosten abgefedert werden. Und auch wenn Sie in energetisch sanierten Wohn-raum leben, in dem die Mieten ggf. höher sein können, können Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben. Denn das neue Wohngeld berücksichtigt das über eine sogenannte Klimakomponente.
Wer kann Wohngeld beantragen?
Wohngeldberechtigt sind alle Personen, die zur Miete wohnen und deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Aber auch Eigentümer einer Immobilie können Anspruch auf Wohngeld haben. Es wird ein Lastenzuschuss gezahlt, wenn das Einkommen niedrig ist und die Immobilie selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine anderen Leistungen zum Lebensunterhalt (wie z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beziehen. Bei diesen Leistungen werden die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt.
Wie erfahre ich, ob ich Wohngeld erhalten kann?
Ob und wie viel Wohngeld Sie beziehen können wird nach Einreichen Ihres Antrages geprüft. Dabei wird zum Beispiel geprüft:
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- die Miete des Wohnraums oder die Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum,
- das Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
Einen aktualisierten vorläufigen Wohngeldrechner und Rechenbeispiele finden Sie auf der Internetseite des Bundesbauministeriums (BMWSB) unter:
https://www.bmwsb.bund.de/DE/wohnen/wohngeld/wohngeldrechner/wohngeldrechner-2025_artikel.html?nn=44152
Wo kann ich Wohngeld beantragen?
Das Wohngeld können Sie bei den Wohngeldbehörden Ihrer Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen beantragen. Sie können sich zum Beispiel auf der Website Ihrer Kommune darüber informieren, wer in Ihrer Gemeinde für das Wohngeld zuständig ist. Auf der Webseite der zuständigen Behörde erhalten Sie auch entsprechende Antragsformulare. Von dort erhalten Sie auch alle weiteren wichtigen Informationen über das Wohngeld.
Müllentsorgungsregularien; Anpassung Gebühren 2025
Restmüll; Informationen
Umfassende und ausführlichste Informationen finden Sie dazu auf der Homepage der Stadt Wächtersbach unter
www.stadt-waechtersbach.de, Suchbegriff „Abfallsatzung“.
Zum 01.05.2025 trat die neue Abfallsatzung der Stadt Wächtersbach in Kraft. Die für uns wichtigste Änderung war und ist die Abschaffung
des Wiegesystems (bereits ab 01.01.2023). Der Müll wird somit nicht mehr gewogen. Die Kosten der Entsorgung wurden von der Stadtverwaltung neu berechnet, kalkuliert und angehoben.
Die Gebühren entnehmen Sie bitte der Abfallsatzung.
Aufgrund der ab 01.01.2023 nicht mehr verbrauchsabhängigen Gebührenberechnung war die Umstellung auf Sammelgefäße für die jeweiligen Wirtschaftseinheiten unseres Wohnungsbestandes aus Kostengründen für Sie als Mieter und Müllverursacher bzw. als Nutzer der Tonnen, und zur Reduktion des Verwaltungsaufwandes sowie der Verwaltungskosten, gegeben. Die Größe sowie die Bestimmung der Gefäßart behalten wir uns als Vermieter vor.
Anschluß- und Benutzungszwang gem. § 12 der Abfallsatzung der Stadt Wächtersbach, Kostenverteilung
Jeder Mieter und Nutzer hat seinen Restmüll in diesen gemeinschaftlichen Gefäßen zu entsorgen. Dies betrifft auch diejenigen Mieter, die sich in der Vergangenheit regelwidrig nicht an der Restmüllentsorgung der Stadt Wächtersbach beteiligten. Auch diese werden an den Kosten der Müllentsorgung ab 01.01.2023 beteiligt. Die Umlage ist vertragsgemäß und rechtmäßig vereinbart. Jeder Haushalt produziert Müll.
Die Entsorgungsverpflichtung für Mieter und Nutzer ergibt sich aus der Abfallsatzung der Stadt Wächtersbach. Die Bestimmungen sind in dieser nachzulesen und entsprechend anzuwenden.
- Windelentsorgung Kleinkinder bis 3 Jahre gem. Abfallsatzung § 15
Für die Entsorgung von Windeln haben sich die Eltern bei der Stadtverwaltung Wächtersbach nach Antragstellung kostenfrei Windelsäcke zu organisieren. Windeln sind in diesen Säcken zu entsorgen, damit die regulären Abfallbehälter für die Restmüllentsorgung zur Verfügung stehen und nicht überlastet werden. Informieren Sie sich bitte bei der Stadtverwaltung und nehmen Sie die Abfallsatzung zur Kenntnis.
- Windelentsorgung bei Pflegebedürftigkeit und nachgewiesener Inkontinenz gem. Abfallsatzung § 15
Für die Entsorgung von Windeln im o.g. Fall wird nach Antrag des Betroffenen bei der Stadtverwaltung, mit Vorlage einer ärztlicher
Bescheinigung, eine 140 l Restmülltonne ohne Berechnung von Gebühren zur Verfügung gestellt. Die Windeln sind ausschließlich in dieser zusätzlichen, für den Betroffenen kostenfreien, Tonne zu entsorgen, damit die regulären Abfallbehälter für die Restmüllentsorgung zur Verfügung stehen und nicht überlastet werden. Informieren Sie sich bitte bei der Stadtverwaltung und nehmen Sie die Abfallsatzung zur Kenntnis.
Biomüll; Informationen
Biomüll; Anschluß- und Benutzungszwang gem. § 12 der Abfallsatzung der Stadt Wächtersbach, Kostenverteilung
Zur Biomüllentsorgung ergibt sich ebenfalls aus der Abfallsatzung der Stadt Wächtersbach ein Anschluss- und Benutzungszwang. Aufgrund der ab 01.01.2023 nicht mehr verbrauchsabhängigen Gebührenberechnung war die Umstellung auf Sammelgefäße für die Liegenschaften unseres Wohnungsbestandes aus Kostengründen für Sie als Mieter und Nutzer gegeben, adäquat zur Restmüllentsorgung. D.h. die Einzeltonnen entfielen hier ebenfalls und werden in angemessener Anzahl zur gemeinschaftlichen Nutzung bereitgestellt.
Gem. Abfallsatzung hat somit jeder Mieter und Nutzer seinen Biomüll ordnungsgemäß in diesen gemeinschaftlichen Gefäßen zu entsorgen. Dies betrifft auch diejenigen Mieter, die sich in der Vergangenheit regelwidrig nicht an der Biomüllentsorgung der Stadt Wächtersbach beteiligten. Auch diese werden an den Kosten der Müllentsorgung ab 01.01.2023 beteiligt. Die Umlage ist vertragsgemäß und rechtmäßig vereinbart. Jeder Haushalt produziert Biomüll.
Bitte entsorgen Sie den Biomüll ordnungsgemäß wie folgt:
- Biomüll in Papier (ohne Plastikbestandteile!) einwickeln oder im Handel erhältliche Komposttüten verwenden
- Biomüll nicht lose einwerfen, damit die Tonne sauber bleibt
- keine Plastiktüten, auch nicht die als „kompostierbar“ bezeichneten Plastiktüten verwenden, die Tonne bleibt ansonsten
stehen und muss nachsortiert werden!
- kein Einwurf nicht organischer Stoffe (z.B. Glas, Restmüll, o.ä.)
- Mülltonnen zur Abfuhr bereitstellen und bei Bedarf reinigen
Papiermüll
- 240 l Tonne oder 1,1 cm Container = bis dato kostenfrei
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Mülltrennung gem. § 7 der Abfallsatzung
Wir machen alle Nutzer darauf aufmerksam, dass der Biomüll ausschließlich in den dafür vorgesehenen Biotonnen entsorgt werden darf.
Also keinesfalls im Restmüll!
Evtl. falsch befüllte Tonnen werden bei der Abfuhr nicht berücksichtigt und bleiben stehen. Der beinhaltete Müll muss von Ihnen selbst oder ggf. für Sie kostenpflichtig von einem externen Dienstleister nachsortiert und dann extra abgefahren werden.
Weiterhin werden bzw. können diese Ordnungswidrigkeiten gem. § 17 Abs. 2 der Abfallsatzung mit massiven Geldstrafen (bis zu 50.000,00!) geahndet werden.
Abholung der Tonnen
Die Bereitstellung der gemeinschaftlich genutzten Rest- und Biomülltonnen zur Abholung obliegt Ihnen als Mieter weiterhin in Eigenregie. Stellen Sie die Tonnen zur Abfuhr nicht heraus, werden diese nicht entleert. Sprechen Sie sich bitte ab und achten Sie auf die Leerungstermine.
Reinigung der Tonnen
Die Reinigung und Pflege der gemeinschaftlich genutzten Rest- und Biomülltonnen obliegt Ihnen als Mieter weiterhin in Eigenregie. Achten Sie darauf, jeglichen Müll nicht lose in die Tonnen einzuwerfen, sondern in dafür geeigneten Behältnissen.
Der Müll ist bitte korrekt zu trennen, um so die Wertstoffe dem Recycling zukommen zu lassen, um Ressourcen und finanzielle Mittel zu sparen. Sie schonen damit unsere Umwelt und ihren Geldbeutel.
05/2026